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Sozialversicherungspflicht - auch nach Beendigung des
Beschäftigungsverhältnisses möglich
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BSG, Urteil vom 4. 6. 2009 - B 12 KR 31/ 07 R
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Tatbestand: Der Kläger begehrt die. Feststellung seines sozialversicherungsrechtlichen Status nach § 7a SGB IV.
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Gemäß
"Partnervertrag" vom 9. 1./ 18. 1. 1999 übernahm der Kläger als
selbstständiger Gewerbetreibender die xxx-Autowaschanlage der
Beigeladenen in H. Im Laufe des 2. 10. 2002 beendete die Beigeladene
das Vertragsverhältnis und veranlasste die Entfernung des Klägers vom
Gelände der Waschstraße mit Hilfe polizeilicher Gewalt. Ein dagegen vom
Kläger angestrengtes arbeitsgerichtliches Verfahren endete mit dem
Ergebnis, dass der Kläger während seiner zum 1. 10. 2002 beendenden
Tätigkeit als Waschstraßenbetreiber selbstständig war, dass eine
Beendigung des Vertragsverhältnisses zum 1. 10. 2002 stattgefunden und
kein Arbeitsverhältnis bestanden hatte gemäß dem Vergleich zwischen dem
Kläger und der Beigeladenen (Endurteil des Arbeitsgerichts Bayreuth vom
11. 12. 2003 - 2 Ca 1594/ 02 H; Beschluss des Landesarbeitsgerichts
Nürnberg vom 18. 8. 2004 - 9 SA 138/ 04).
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Einen
Antrag des Klägers vom 9. 12. 2002, "auf Feststellung des
sozialversicherungsrechtlichen Status" als versicherungspflichtiger
Arbeitnehmer der Beigeladenen während des Betriebes der
Autowaschanlage, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 14. 8. 2003/
Widerspruchsbescheid vom 24. 1. 2005 ab. Das Verfahren habe ergeben,
dass der Kläger die Tätigkeit als Betreiber einer … Autowaschstraße für
seinen Vertragspartner … in der Zeit vom 2. 1. 1999 - 2. 10. 2002
selbstständig ausgeübt habe. Die hiergegen erhobene Klage mit der der
Kläger auch die Feststellung des Bestehens "einer Beschäftigung"
beantragt hat, hat das Sozialgericht (SG) Bayreuth mit Gerichtsbescheid
vom 15. 5. 2007 abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist insofern
erfolgreich gewesen, als das Landessozialgericht (LSG) den
Gerichtsbescheid des SG und die Bescheide der Beklagten aufgehoben hat.
Im Übrigen hat es das Rechtsmittel des Klägers zurückgewiesen (Urteil
des Bayerischen LSG vom 23. 10. 2007). Zur Begründung seiner
Entscheidung hat das Berufungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Die
Bescheide der Beklagten seien rechtswidrig, da diese nicht berechtigt
sei, nach Beendigung der Tätigkeit des Klägers am 2. 10. 2002 eine
Statusentscheidung zu treffen. Im Gegensatz zu den der Einzugsstelle
bzw den - prüfenden - Rentenversicherungsträgern übertragenen
Verfahren, in denen jeweils umfassend über den Beitragstatbestand, also
Versicherungspflicht und Beitragshöhe zu entscheiden sei, dürfe im
Anfrageverfahren nach § 7a
SGB IV lediglich überprüft werden, ob Versicherungspflicht in der
Sozialversicherung anzunehmen sei oder nicht. Damit sei dieses
Verfahren in erster Linie zu Beginn einer Beschäftigung eröffnet, aber
nach Ende einer Tätigkeit nicht mehr, wie sich aus Inhalt, Ziel, Zweck
und Umfang des Sonderverfahrens vor dem Hintergrund der Entwicklung
dieser Norm ergebe. "In der Konsequenz" bleibe die Berufung des Klägers
auch insoweit ohne Erfolg, als er die Feststellung einer abhängigen
Beschäftigung begehrt habe.
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Die
Beklagte wendet sich hiergegen mit der vom LSG zugelassenen Revision.
Die vom LSG vorgenommene zeitliche Beschränkung des Verfahrens nach § 7a
Abs 1 Satz 1 SGB IV finde im Gesetzeswortlaut keine Stütze. Das
Verfahren sei zudem an keine Antragsfrist gebunden. Daraus folge, dass
das Verfahren nach § 7a
SGB IV auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses noch beantragt
und durchgeführt werden dürfe, ohne dass den Arbeitsvertragsparteien
hierdurch Vor- oder Nachteile entstünden. Hinweise auf einen allein
vorausschauenden Charakter ergäben sich auch nicht allein aus der
Regelung des § 7
Abs 6 SGB IV, den sonstigen verfahrensrechtlichen Bestimmungen für das
Statusfeststellungsverfahren oder aus der Gesetzesbegründung. Eine
Statusentscheidung sei nur für bereits existente Vertragsverhältnisse
möglich, sodass zwischen Antrag und der Statusfeststellung
notwendigerweise eine gewisse Zeit vergehe. Der vom LSG verwendete
Zeitpunkt des "Beginns eines Beschäftigungsverhältnisses" sei
unbestimmt und führe damit zu Unklarheiten bezüglich der
Zuständigkeitsregelung zwischen der Clearingstelle einerseits und den
Einzugsstellen andererseits. Dass die Statusentscheidung selbst eine
leistungsrechtliche Bindung entfalte, stehe der Zulässigkeit der
Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens auch bei beendeten
Vertragsverhältnissen nicht entgegen. Im Blick auf die hiermit massive
Verkürzung der Rechte der Anfragenden sei überhaupt fraglich, ob ohne
ausdrückliche gesetzliche Regelung das Anfrageverfahren nur auf
bestehende Tätigkeitsverhältnisse reduziert werden dürfe.
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Die
Beklagte beantragt, das Urteil des Bayerischen LSG vom 23. 10. 2007
abzuändern, soweit dieses den Bescheid der Beklagten vom 14. 8. 2003 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. 1. 2005 aufgehoben hat
und die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Bayreuth
vom 15. 5. 2007 auch insofern zurückzuweisen.
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Der Kläger hat beantragt, die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
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Die Beigeladene hat sich am Verfahren nicht beteiligt.
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Entscheidungsgründe:
Die Revision der Beklagten hat in der Sache Erfolg. Das Urteil des
Bayerischen LSG vom 23. 10. 2007 verstößt jedenfalls im hiermit
angegriffenen Umfang gegen Bundesrecht. Zu Unrecht hat das
Berufungsgericht den Gerichtsbescheid des SG Bayreuth vom 15. 5. 2007
abgeändert und auf die Anfechtungsklage des Klägers den Bescheid der
Beklagten vom 14. 8. 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
24. 1. 2005 aufgehoben. Im Ergebnis zutreffend hatte die Beklagte dort
nach dem objektiven Erklärungsgehalt ihrer Entscheidungen die
Sozialversicherungspflicht des Klägers im Rahmen der
Beschäftigtenversicherung verneint. Hierzu war sie entgegen der
Auffassung des Berufungsberichts auch nach Beendigung der in Frage
stehenden Erwerbstätigkeit noch berechtigt. Einer weitergehenden
Überprüfung dieser Entscheidung in der Sache steht die rechtskräftige
Abweisung der auf die Feststellung des Gegenteils gerichteten Klage des
Klägers entgegen.
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1. Das Berufungsgericht geht in Übereinstimmung mit dem Urteil des Senats vom 11. 3. 2009 - B 12 R 11/ 07 R
- (vgl Terminvorschau Nr 16/ 09 und Terminbericht Nr 16/ 09; zur
Veröffentlichung in SozR und BSGE vorgesehen) zunächst zutreffend davon
aus, dass auf der Grundlage von § 7a SGB IV allein über das Vorliegen von Versicherungspflicht entschieden werden darf. Daran hält der Senat fest.
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Ausweislich dieser, bei Verkündung des vorliegenden Urteils noch nicht zugestellten Entscheidung, gilt Folgendes:
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aa) § 7a SGB IV knüpft historisch und sachlich an die Regelungen in § 7
SGB IV an und teilt auf der Ebene des Verwaltungsverfahrensrechts die
Begrenzungen, die sich aus dessen materiell-rechtlicher Bedeutung
ergeben. § 7
Abs 1 Satz 1 SGB IV beschränkt sich seit jeher "vor die Klammer
gezogen" auf eine nähere Erläuterung des in allen Zweigen der
Sozialversicherung relevanten Tatbestandsmerkmals der Beschäftigung bzw
seines Gegenstücks, der selbstständigen Tätigkeit als Element von
Rechtsverhältnissen und verlautbart nicht selbst bereits eine
vollständige (Teil-) Regelung (vgl zur Unterscheidung etwa Sodan in
Sodan/ Ziekow, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, 2. Aufl 2006,
§ 43 RdNr 28 ff). "Beschäftigung" ist hiernach der Vollzug eines auf
Erbringung von Arbeit in persönlicher Abhängigkeit gerichteten
Rechtsverhältnisses. Auf diese Weise wird insbesondere deutlich, dass
es sich bei der Beschäftigung um einen öffentlich-rechtlichen
Anknüpfungssachverhalt für die Zwecke der Sozialversicherung handelt
und nicht etwa ein weiteres zwei- oder gar dreiseitiges -
öffentlich-rechtliches - Rechtsverhältnis derselben Parteien
("Beschäftigungsverhältnis") im Raum steht. Die Bedeutung der Norm, die
trotz dieser Regelungstechnik eine übergreifende Einheitlichkeit
innerhalb des Sozialversicherungsrechts weiterhin nicht gewährleistet
(vgl zur kontextabhängigen Bedeutung von "Beschäftigung" vor
Inkrafttreten des SGB IV exemplarisch Bundessozialgericht [BSG],
Beschluss vom 11. 12. 1973, GS 1/ 73, BSGE 37, 10 = SozR Nr 62 zu §
1259 RVO), ist vornehmlich auf das Deckungsverhältnis der einzelnen
Zweige der Sozialversicherung begrenzt (vgl § 1 Abs 3, § 2
Abs 2 Nr 1 SGB IV) und damit auf Feststellung der Versicherungspflicht.
Insbesondere findet für das Leistungsverhältnis in der
Arbeitslosenversicherung ein besonderer leistungsrechtlicher Begriff
der Beschäftigung Verwendung (vgl § 1 Abs 3 SGB IV und BSG, Urteil vom 28. 9. 1993, 11 RAr 69/ 92,
BSGE 73, 126 = SozR 3-4100 § 101 Nr 5 mwN). Ob bei Vorliegen einer
Beschäftigung im Einzelfall tatsächlich Versicherungspflicht/-freiheit
im Rahmen der Beschäftigtenversicherung besteht, ergibt sich demnach
jeweils erst in der Zusammenschau der Normen über die
Versicherungspflicht in den einzelnen Versicherungszweigen und der
spezialgesetzlichen Regelungen über die Versicherungsfreiheit und
Befreiung von der Versicherung.
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bb)
Als bloßes Tatbestandselement ist das (Nicht-) Vorliegen einer
Beschäftigung im Einzelfall einer isolierten Bestätigung durch einen -
feststellenden - Verwaltungsakt (§ 31
Satz 1 SGB X) grundsätzlich nicht zugänglich. Dies entspricht zunächst
der gesetzlichen Umschreibung des Gegenstandes entsprechender Verfahren
der Einzugsstellen (§ 28h Abs 2 Satz 1 SGB IV) und der Träger der Rentenversicherung als Prüfstellen (§ 28p
Abs 1 Satz 5 SGB IV), die ausdrücklich jeweils nur zur Feststellung der
Sozialversicherungspflicht Beschäftigter, nicht aber des Vorliegens
einer Beschäftigung ermächtigt sind. In Übereinstimmung hiermit
eröffnet auch § 7a
SGB IV als Regelung im Rahmen der Beschäftigtenversicherung neben
diesen Verfahrensarten und in Konkurrenz hierzu den Weg nur zu einer
unselbstständigen Feststellung des Vorliegens einer abhängigen
Beschäftigung aus Anlass und im Zusammenhang der umfassenden Prüfung
der Voraussetzungen von Versicherungspflicht/-freiheit. Entgegen der
Auffassung der beklagten Deutschen Rentenversicherung (DRV) Bund geben
Wortlaut, Sinn und Zweck, systematische Stellung und
Entstehungsgeschichte der Norm demgegenüber keinen Anhalt dafür, dass
mit § 7a SGB IV ein besonderes Verfahren zur bloßen Elementenfeststellung einer abhängigen Beschäftigung eröffnet werden sollte.
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Das
"Anfrageverfahren" tritt in vollem Umfang gleichwertig neben die
genannten Verfahren der Einzugsstellen und der
Rentenversicherungsträger als Prüfstellen. Abgegrenzt wird es hiervon
nach dem Kriterium der zeitlichen Vorrangigkeit. Auch die
Entscheidungskompetenz der DRV Bund als "Clearingstelle" über das
(Nicht-) Vorliegen einer Beschäftigung ist daher allein im Zusammenhang
der Beurteilung der Versicherungspflicht in den Zweigen der
Sozialversicherung (§ 1
Abs 1 SGB IV) und hierauf begrenzt eröffnet. Eine reduzierte
Feststellung der "Versicherungspflicht dem Grunde nach" kennt das
Gesetz dagegen ebenso wenig wie die isolierte Feststellung, dass eine
unselbstständige Tätigkeit vorliegt.
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cc)
Mit dem rückwirkend zum 1. 1. 1999 durch Art 1 Nr 2 des Gesetzes zur
Förderung der Selbständigkeit vom 20. 12. 1999 (BGBl I, 2000, 2) nach
Maßgabe von Art 3 Abs 1 dieses Gesetzes eingefügten Anfrageverfahren
soll nach der Vorstellung der Entwurfsverfasser eine schnelle und
unkomplizierte Möglichkeit zur Klärung der "Statusfrage" erreicht
werden; zugleich sollen divergierende Entscheidungen verhindert werden
(BT-Drucks 14/ 1855, S 6). Nach § 7a Abs 1 Satz 1 SGB IV können die Beteiligten hierzu grundsätzlich schriftlich eine Entscheidung der nach § 7a
Abs 1 Satz 3 SGB IV zuständigen DRV Bund beantragen. Seit dem 1. 1.
2005 - zeitlich also nach Erlass der vorliegend in Frage stehenden
Verwaltungsakte - ist außerdem die Einzugsstelle zur Antragstellung
stets verpflichtet, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers ergibt,
dass der "Beschäftigte" Angehöriger des Arbeitgebers oder
geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH ist (§ 7a
Abs 1 Satz 2 SGB IV). Nach der seit dem 1. 1. 2009 geltenden -
konkretisierenden - Fassung des Satzes 2 aaO gilt dies, wenn der
"Beschäftigte" Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers
ist. Die DRV Bund entscheidet auf Grund einer Gesamtwürdigung aller
Umstände, ob eine Beschäftigung vorliegt (§ 7a Abs 2 SGB IV). Abs 3 bis 5 des § 7a SGB IV enthalten besondere Regelungen zum Verwaltungsverfahren, das sich im Übrigen nach dem SGB X richtet. § 7a
Abs 6 SGB IV regelt in Abweichung von den einschlägigen Vorschriften
der einzelnen Versicherungszweige und des SGB IV den Eintritt der
Versicherungspflicht (Satz 1) und die Fälligkeit des
Gesamtsozialversicherungsbeitrags (Satz 2). Als lex specialis gegenüber
den entsprechenden SGG-Regelungen ordnet § 7a
Abs 7 SGB IV die aufschiebende Wirkung von Klage und Widerspruch gegen
den Verwaltungsakt der DRV Bund an (Satz 1). Eine Untätigkeitsklage ist
abweichend von § 88 Abs 1 SGG (sechs Monate) nach Ablauf von drei Monaten zulässig (Satz 2).
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dd) Der uneinheitliche Sprachgebrauch des § 7a
SGB IV lässt zunächst nicht ohne Weiteres erkennen, was Gegenstand des
Anfrageverfahrens und der abschließenden Entscheidung der DRV Bund sein
soll. § 7a Abs 1 Satz 1, Abs 2 und Abs 7 SGB IV sprechen von der Entscheidung, ob "eine Beschäftigung vorliegt", während § 7a
Abs 6 Satz 1 SGB IV tatbestandlich die Feststellung eines
"versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses" und Satz 2 die
"Entscheidung, dass eine Beschäftigung vorliegt" voraussetzen (vgl auch
§ 7c
Satz 1 Halbsatz 1 SGB IV in der bis zum 31. 12. 2007 geltenden Fassung:
"… Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung Bund …, dass ein
versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt …"; Satz 2
Nr 1 aaO: "… Entscheidung, dass eine versicherungspflichtige
Beschäftigung vorliegt …"). Ua im Blick hierauf äußern sich auch die
Spitzenverbände einschließlich insbesondere der
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte/ DRV Bund - teilweise sogar
innerhalb desselben Rundschreibens/ Beschlusses - widersprüchlich. So
geht etwa das Gemeinsame Rundschreiben der Spitzenverbände der
Sozialversicherungsträger vom 5. 7. 2005 (Gesetz zur Förderung der
Selbständigkeit; Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht unter
Berücksichtigung der Änderungen aufgrund des Vierten Gesetzes für
moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt) auf Seite 2 zunächst
einleitend davon aus, dass im Rahmen des Anfrageverfahrens - nur - zu
entscheiden ist, "… ob eine abhängige Beschäftigung oder eine
selbständige Tätigkeit vorliegt" (vgl ebenso S 15, 16, 19, 20) und
deshalb ggf "Versicherungspflicht dem Grunde nach vorliegt" (vgl S 21,
23, 24). Demgegenüber wird unter Nr 2 aaO auf Seite 14 vorausgesetzt,
dass das Statusfeststellungsverfahren zur "Feststellung eines die
Sozialversicherungspflicht begründenden Beschäftigungsverhältnisses"
führen kann (vgl ebenso S 20).
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ee) Ein Regelungsgehalt des § 7a
SGB IV, wie ihn die Beklagte annimmt, ist damit zwar durch seinen
Wortlaut nicht von vornherein ausgeschlossen, erscheint aber schon im
Blick auf § 7
Abs 1 Satz 1 SGB IV als rechtlich verfehlt. In dieser Vorschrift wird
allerdings der Zahlung eines Entgelts iS des Sozialversicherungsrechts
(§ 14
SGB IV) für den Sachverhalt der Beschäftigung selbst keine -
ausdrückliche - Bedeutung zugemessen. Dass die Modalitäten der
Entgeltlichkeit für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung vorliegt,
regelmäßig erheblich sind, wird jedoch schon dadurch deutlich, dass das
Arbeitsverhältnis als Normalfall der Beschäftigung in der Norm
hervorgehoben wird und dieses seinerseits durch Entgelt iS des § 611
Abs 1 BGB konstitutiv bestimmt ist. Eine Feststellung des Sachverhalts
der Beschäftigung unter vollständiger Außerachtlassung des Aspekts der
Entgeltlichkeit iS des Sozialversicherungsrechts, die mit dem
eigenständigen arbeitsrechtlichen Begriff inhaltlich weitgehend
deckungsgleich ist, müsste daher rechtlich und logisch schon
ausscheiden, wenn man mit der Beklagten deren isolierte Feststellung
für ausreichend und zulässig erachten wollte. Da zudem innerhalb des
Deckungsverhältnisses der Sozialversicherung durchgehend allein auf -
iS des Sozialversicherungsrechts - entgeltliche Beschäftigungen
abgestellt wird (§ 25 Abs 1 Satz 1 Regelung 1 SGB III, § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V, § 1 Satz 1 Nr 1 Halbsatz 1 Regelung 1 SGB VI, § 20
Abs 1 Satz 1, Satz 2 Nr 1 Halbsatz 1 SGB XI), würde eine iS der
Beklagten auf die Erbringung abhängiger Arbeit beschränkte Feststellung
nur teilweise zu rechtlich relevanten Ergebnissen führen. An
Anhaltspunkten dafür, dass mit dem Anfrageverfahren eine Feststellung
des Vorliegens einer Beschäftigung auch ohne Bezug zu den
Versicherungspflichttatbeständen der einzelnen Versicherungszweige
gleichsam um ihrer selbst Willen ermöglicht und damit eine unabsehbare
Belastung der Verwaltung in Kauf genommen werden sollte, fehlt es. Auch
insofern bestünde bei einem weiten Verständnis des Anfrageverfahrens iS
der Beklagten die naheliegende Gefahr von Feststellungen ins Blaue
hinein.
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ff) Das Anfrageverfahren könnte darüber hinaus schon im Binnenbereich des § 7a
SGB IV den mit ihm verfolgten Zielen nicht genügen, wollte man es stets
als auf eine Feststellung des Vorliegens einer Beschäftigung iS der
bloßen Erbringung abhängiger Arbeit begrenzt ansehen. Weder die
Bestimmung eines vom "Eintritt in das Beschäftigungsverhältnis" (vgl § 186 Abs 1 SGB V) abweichenden Zeitpunkts für den Eintritt der Versicherungspflicht wie auch die Regelung eines von § 23 SGB IV abweichenden Zeitpunkts der Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrages (§ 28d SGB IV) in § 7a
Abs 6 Satz 2 SGB IV ist nämlich denkbar, ohne dass die das
Anfrageverfahren abschließende Entscheidung sich gerade auf das
Vorliegen von Versicherungspflicht bezieht. Dies schließt nicht aus,
dass sich im Einzelfall der tatsächlich anfallende Prüfungsumfang auf
das (Nicht-) Vorliegen einer Beschäftigung beschränkt. Fehlt es schon
hieran, ist der Eintritt von Rechtsfolgen im Rahmen der
Beschäftigtenversicherung bereits ausgeschlossen, weil damit eine von
mehreren Voraussetzungen entfällt, die nur kumulativ zur
Versicherungspflicht führen. Umgekehrt ist jedoch die - positive -
Feststellung einer Beschäftigung für die Feststellung der
entsprechenden Versicherungspflicht zwar stets notwendig, schon wegen §
8 f SGB IV, § 27 Abs 2 SGB III, § 7 SGB V, § 5 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI, § 20 Abs 1 Satz 1 SGB X für sich aber nie hinreichend. Der Anwendungsbereich von § 7a Abs 1 Satz 1 SGB IV ist im Übrigen nicht etwa seinerseits mit demjenigen des § 7a
Abs 6 SGB IV identisch, der lediglich den Sonderfall einer zeitnahen
Antragstellung nach Beginn der fraglichen Beschäftigung betrifft.
Ebenso fehlen Anhaltspunkte dafür, dass § 7a
Abs 1 Satz 1 SGB IV auf "objektive Zweifelsfälle" einer Unterscheidung
von Fällen der abhängigen Beschäftigung von denjenigen der
selbstständigen Tätigkeit beschränkt sein könnte.
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gg) § 7a
Abs 1 Satz 1 SGB IV bestimmt iS einer negativen
Tatbestandsvoraussetzung den Ausschluss des Anfrageverfahrens, wenn
"die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger im Zeitpunkt
der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer
Beschäftigung eingeleitet" hatte. An einer ausdrücklichen Bestimmung,
dass umgekehrt dem eingeleiteten Anfrageverfahren der Vorrang gegenüber
Verfahren der Einzugsstelle oder eines anderen Versicherungsträgers
zukommt, fehlt es demgegenüber. Bereits der getroffenen Regelung zur
Verfahrenskonkurrenz nach Maßgabe des zeitlichen Vorrangs des bereits
eingeleiteten Verfahrens einer Einzugsstelle oder eines anderen
Versicherungsträgers bedürfte es indessen schon logisch nicht, hätten
die genannten Verfahren nicht den gleichen Inhalt und wären sie
rechtlich nicht gleichwertig. Zutreffend sehen daher auch die
Spitzenverbände unter Einschluss der Beklagten die Funktion dieser
Regelung darin, "divergierende Entscheidungen unterschiedlicher
Versicherungsträger" zu vermeiden (Rundschreiben vom 5. 7. 2005, unter
Nr 2 S 14). Dasselbe gilt für die Bestimmung der
"Bundesversicherungsanstalt für Angestellte" - nunmehr DRV Bund - als
sachlich zuständigem Träger in Abweichung von § 28h Abs 2 SGB IV, der die Entscheidungskompetenz der Einzugsstelle im Rahmen der Beschäftigtenversicherung regelt (§ 7a
Abs 1 Satz 3 SGB IV). Auch insofern bedarf es einer abweichenden
Bestimmung allein deshalb, weil eine sonst inhaltsgleich den
Krankenkassen vorbehaltene Regelungsmacht - und nicht etwa ein aliud
oder minus - einer anderen Behörde zugewiesen wird.
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hh) Außerhalb des Verfahrens nach § 7a
SGB IV ergehende Verwaltungsakte der Einzugsstellen und der prüfenden
Rentenversicherungsträger dürfen sich - wie die oberstgerichtliche
Rechtsprechung bereits geklärt hat - nicht darauf beschränken, nur ein
oder mehrere Elemente des jeweiligen Versicherungspflichttatbestandes
wie das Vorliegen einer Beschäftigung oder "Versicherungspflicht dem
Grunde nach" festzustellen (vgl etwa BSG, Urteil vom 10. 5. 2006, B 12 KR 5/ 05 R; vgl ebenso BSG, Urteil vom 28. 1. 1999, B 3 KR 2/ 98 R, BSGE 83, 246
= SozR 3-5425 § 1 Nr 5: keine isolierte Feststellung der
Künstlereigenschaft nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz [KSVG]).
Dies wird mittelbar auch durch § 7b
SGB IV in der bis zum 31. 12. 2007 geltenden Fassung bestätigt: "Stellt
ein Versicherungsträger außerhalb des Verfahrens nach § 7a fest, dass
eine versicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt". Schließlich setzt
auch die leistungsrechtliche Bindung der Bundesanstalt nach § 336
SGB III in der bis zum 31. 12. 2004 geltenden Fassung ua ausdrücklich
voraus, dass "die Einzugsstelle … oder der Träger der
Rentenversicherung … die Versicherungspflicht nach diesem Buch durch
Verwaltungsakt" feststellt. Für das inhaltsgleiche Verfahren nach § 7a SGB IV gilt nichts anderes. § 336
SGB III in der ab 1. 1. 2005 geltenden Fassung bindet dementsprechend
die Bundesagentur für Arbeit leistungsrechtlich ausdrücklich an die
entsprechende Feststellung der Beklagten: "Stellt die
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte [ab 1. 10. 2005: die
Deutsche Rentenversicherung Bund] im Verfahren nach § 7a Abs 1 des
Vierten Buches die Versicherungspflicht nach diesem Buch durch
Verwaltungsakt fest, ist die Bundesagentur hinsichtlich der Zeiten, für
die der die Versicherungspflicht feststellende Verwaltungsakt wirksam
ist, an diese Feststellung leistungsrechtlich gebunden." Mit "Verfahren
zur Feststellung einer Beschäftigung" iS von § 7a
Abs 1 Satz 1 SGB IV sind ua im Blick hierauf allein untechnisch
Verfahren gemeint, bei denen sich das Vorliegen einer Beschäftigung -
ebenfalls - als Vorfrage stellt.
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Soweit die Spitzenverbände dennoch davon ausgehen, das Gesetz habe die Beklagte mit § 7a
Abs 1 Satz 1 SGB IV zu einer Elementenfeststellung ermächtigt und
überlasse es im Rahmen eines gestuften Verfahrens der Einzugsstelle, ua
die konkrete Versicherungspflicht festzustellen (Rundschreiben vom 5.
7. 2005 unter Nr 4. 2), ist dies weder mit dem Gesetz noch mit dem Ziel
der Verwaltungsvereinfachung vereinbar. Im Gegenteil wäre von einem
derartigen Inhalt der Ermächtigung und in ihrer Ausübung ergehender
Verwaltungsakte ausgehend - unabhängig von ihrer vorliegend nicht zu
klärenden Rechtmäßigkeit im Übrigen - von vornherein ausgeschlossen,
dass trotz - dann - unterschiedlichen Regelungsgehalts und
unterschiedlicher Bindungswirkung in sog Bestandsfällen Entscheidungen
der Einzugsstelle für Zeiten bis zum 31. 12. 2004 auch nach
Inkrafttreten von § 336
SGB III nF am 1. 1. 2005 an Stelle von solchen der Beklagten weiter zu
berücksichtigen sein könnten (vgl Niederschrift über die Besprechung
der Spitzenverbände am 17./ 18. 3. 2005 unter Punkt 2, S 7 f). Dasselbe
ergäbe sich hinsichtlich der von den Spitzenverbänden vereinbarten
teilweisen Ersetzung von Entscheidungen der Beklagten nach § 7a
Abs 1 Satz 2 SGB IV durch solche der Einzugsstellen und der
Rentenversicherungsträger als Prüfstellen (vgl hierzu die
Bindungsregelung Arbeitslosenversicherung vom 11. 11. 2004 unter Punkt
5).
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ii) Für eine Feststellung der Versicherungspflicht als Gegenstand von § 7a
SGB IV spricht schließlich bestätigend auch das in den sog Materialien
benannte Ziel der "Statusfeststellung" (vgl BT-Drucks 14/ 1855, S 7).
Unter Status wird heute in Anknüpfung an Georg Jellineks System der
subjektiven öffentlichen Rechte (vgl Georg Jellinek, System der
subjektiven öffentlichen Rechte, 2. Aufl 1919, S 81 ff, 94 ff, 114 ff,
136 ff, und hierzu insgesamt Rudolf Summer/ Matthias Pechstein,
Beiträge zum Beamtenrecht, 2007, S 74 f) ein Rechtsverhältnis
verstanden, das sich als Rechtsfolge öffentlich-rechtlicher Normen
ergibt und seinerseits Anknüpfungspunkt für die Zuordnung von Rechten
und Pflichten ist (vgl in diesem Sinne Rudolf Summer/ Matthias
Pechstein, aaO, S 76 und Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Urteil vom
8. 6. 1982, 2 BvE 2/ 82, BVerfGE 60, 374
= DVBl 1982, 780 f). "Status" ist folglich weder der Lebenssachverhalt,
an den das öffentliche Recht typisierend anknüpft (vgl zur Rechtsnatur
der Beschäftigung BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. 5. 1996, 1 BvR 21/
96, BVerfG SozR 3-2400 § 7 Nr 11), noch der bloße Umstand einer
Benennung dieses Sachverhalts, sondern allein die hieran unter
Einbeziehung weiterer rechtlich relevanter Umstände ergebende
Rechtsfolge der Versicherungspflicht/ Versicherungsfreiheit.
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Die Beklagte hat an anderer Stelle geäußert, zur Bestimmung des Umfangs der Feststellungspflicht nach § 7a SGB IV sei die Berufung auf § 336
SGB III nicht zwingend. Diese Vorschrift könne so verstanden werden,
dass die Feststellung von Versicherungspflicht und die Bindungswirkung
des § 336 SGB III allein für Personen gelten solle, für die die Einzugsstelle nach § 7a Abs 1 Satz 2 SGB IV bei der Beklagten einen Antrag auf Feststellung nach § 7a SGB IV zu stellen habe. Eine solche Beschränkung der Feststellungsbefugnis ist jedoch weder in § 7a SGB IV angeordnet, noch ist eine entsprechende Beschränkung der Bindung in § 336
SGB III ausgesprochen. Im Gegenteil ordnet die zuletzt genannte
Vorschrift die Bindung der Bundesagentur für Arbeit ausdrücklich für
alle Entscheidungen nach "§ 7a Abs 1 des Vierten Buches" an und nicht
etwa nur für solche, die auf den Antrag nach § 7a Abs 1 Satz 2 SGB IV ergehen.
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2.
Der Senat teilt nicht die in der Entscheidung des LSG geäußerten
Bedenken zum ordnungsgemäßen Zustandekommen des Gesetzes zur Förderung
der Selbstständigkeit vom 20. 12. 1999 (BGBl I 2000 S 2), mit dessen
Art 1 Nr 2 ua § 7a
SGB IV eingefügt wurde, wegen der fehlenden Zustimmung des Bundesrates
(BR) zu dem Gesetz. Einer derartigen Zustimmung bedarf es allein beim
Vorliegen eines der im GG enumerativ aufgeführten Tatbestände (vgl
hierzu etwa Lücke in Sachs, Kommentar zum GG, München, 4. Aufl 2007,
Art 77 RdNr 13). Sie kommt daher vorliegend zunächst nicht etwa allein
deshalb in Betracht, weil der Bund § 7a SGB IV auf der Grundlage seiner konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit für die Sozialversicherung nach Art 74
Abs 1 Nr 12 GG eingeführt hat. Auch ansonsten fehlt es an einer
Grundlage. Insbesondere ergibt sich die Zustimmungsbedürftigkeit nicht
daraus, dass mit § 7a SGB IV iS von Art 84 Abs 1 GG das Verwaltungsverfahren von Landesbehörden geregelt würde.
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Als Ausnahme zur Regel der Landeseigenverwaltung nach Art 83 GG (vgl BVerfG, Beschluss vom 13. 9. 2005, 2 BvF 2/ 03, BVerfGE 114, 196
ff = SozR 4-2500 § 266 Nr 9) konnte der Gesetzgeber die Feststellung
von Versicherungspflicht - auch - als bundesweite Aufgabe ausgestalten
und sie demgemäß auf der Grundlage von Art 87
Abs 2 Satz 1 GG ua der Beklagten als einer bundesunmittelbaren
Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Durchführung zuweisen. Das GG
gebietet keine weitgehende Aufgliederung in selbstständige, voneinander
unabhängige Sozialversicherungsträger und erlaubt daher ohne Weiteres
eine Beschränkung auf wenige oder im Extremfall auch einen einzigen
Träger mit bundesweit einheitlicher Zuständigkeit (vgl zur gesetzlichen
Unfallversicherung BVerfG, Beschluss vom 5. 3. 1974, 1 BvL 17/ 72,
BVerfGE 36, 383 = SozR 5610 Art 3 § 1 Nr 1, zur gesetzlichen
Krankenversicherung BVerfG, Beschlüsse vom 9. 4. 1975, 2 BvR 879/ 73, BVerfGE 39, 302 und vom 18. 7. 2005, 2 BvF 2/ 01, BVerfGE 113, 167 = SozR 4-2500 § 266 Nr 8 mwN). Im Rahmen der damit erst recht zulässigen Teilung von Aufgaben betrifft § 7a
SGB IV allein das Verwaltungsverfahren der Beklagten unmittelbar.
Dagegen enthält die Vorschrift keine Bestimmungen, die die Tätigkeit
von Verwaltungsbehörden der Länder im Blick auf die Art und Weise der
Ausführung des Gesetzes einschließlich der Handlungsformen, der Form
der Willensbildung, der Art der Prüfung und Vorbereitung der
Entscheidung, deren Zustandekommen und Durchsetzung sowie
verwaltungsinternen Mitwirkungs- und Kontrollvorgänge in ihrem Ablauf
regeln.
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Eine Zustimmungsbedürftigkeit ergibt sich auch nicht daraus, dass § 7a
SGB IV in Abhängigkeit von der Antragstellung der Beteiligten und deren
zeitlicher Lage im Einzelfall die Durchführung inhaltsgleicher und
rechtlich gleichwertiger Verfahren durch die Einzugs- und Prüfstellen
der Länder ausschließt und deren Aufgabenbereich damit im Rahmen einer
Konkurrenzregelung reduziert wird. Die verfassungsrechtliche
Beurteilung muss insofern davon ausgehen, dass die Länder die
umfassende Verwaltungszuständigkeit haben, soweit das GG nichts anderes
bestimmt oder zulässt (Art 83, 30 GG). Das Zustimmungserfordernis des Art 84
Abs 1 GG soll diese Grundentscheidung der Verfassung zu Gunsten des
föderativen Staatsaufbaus mit absichern und verhindern, dass insoweit
Verschiebungen im bundesstaatlichen Gefüge im Wege der einfachen
Gesetzgebung über Bedenken des BR hinweg herbeigeführt werden können
(vgl etwa BVerfG, Beschluss vom 25. 6. 1974, 2 BvF 2/ 73, 2 BvF 3/ 73, BVerfGE 37, 363
= SozR 5724 Allg Nr 1). Hiervon ausgehend wird ein Gesetz nicht bereits
dadurch zustimmungsbedürftig, dass es - wie hier - die Interessen der
Länder als Träger der Ausführungskompetenz lediglich in der Weise
berührt, dass es deren Verwaltungshandeln auf einem bestimmten Gebiet
auslöst oder beendet. Das Zustimmungserfordernis gilt vielmehr allein
für solche Bundesgesetze, die selbst Einrichtungen oder Verfahren der
Landesbehörden regeln. Die "Einrichtung" einer Behörde im Sinne einer
Festlegung ihres Aufgabenkreises liegt aber, worauf das BVerfG
insbesondere in seiner Entscheidung zum KSVG (BVerfG, Beschluss vom 8.
4. 1987, 2 BvR 909/ 82 ua, BVerfGE 75, 108
= SozR 5425 § 1 Nr 1) hingewiesen hat, nicht bereits dann vor, wenn
eine vorhandene Aufgabe durch die Neuregelung lediglich quantitativ
betroffen ist. Ebenso fehlt es in derartigen Fällen an einer Regelung
des Verwaltungsverfahrens. Nicht die Aufgabenzuweisung, sondern nur die
Regelung der Behördenorganisation und des verfahrensmäßigen Verhaltens
der Verwaltung berührt die durch Art 84
Abs 1 GG geschützte Organisationsgewalt der Länder und ihre Kompetenz
zur Verfahrensgestaltung (vgl BVerfG, Beschluss vom 13. 9. 2005, 2 BvF 2/ 03, BVerfGE 114, 196 ff = SozR 4-2500 § 266 Nr 9).
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Die
Zustimmung des BR war unter diesen Umständen weder "objektiv"
erforderlich noch hat sie der BR selbst für erforderlich gehalten. Der
BR hat vielmehr in seiner Sitzung vom 17. 12. 1999 den Antrag des
Freistaats Bayern in Drucks 648/ 2/ 99, der darauf abzielte, die
Zustimmungsbedürftigkeit des Gesetzes zur Förderung der
Selbstständigkeit festzustellen, abgelehnt (BR-Plenarprotokoll 746, S
492: "Damit hat der Bundesrat die Zustimmungsbedürftigkeit des Gesetzes
nicht festgestellt"). Auf die Ausführungen des LSG zum ursprünglichen
("zunächst") Fehlen der Zustimmung und seine hieraus gezogenen
Schlussfolgerungen kann es unter diesen Umständen von vornherein nicht
ankommen.
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3.
Ebenfalls im Ergebnis zutreffend hat das LSG auch erkannt, dass die
Beklagte im Bescheid vom 14. 8. 2003 die rechtlich gebotene
Entscheidung zum Vorliegen von Versicherungspflicht getroffen und sich
nicht etwa auf das Tatbestandsmerkmal der Beschäftigung beschränkt hat.
Insofern ist unerheblich, dass die Beklagte zum Regelungsgehalt von § 7a
SGB IV und der auf seiner Grundlage ergehenden Verwaltungsakte eine
grundsätzlich abweichende Auffassung vertritt. Wird nämlich - wie hier
- bereits das hierfür stets notwendige Vorliegen einer Beschäftigung
verneint, entfällt damit von vornherein jede Möglichkeit einer
Einbeziehung in die Sozialversicherung als Versicherungspflichtiger im
Rahmen der Beschäftigtenversicherung, sodass nach dem objektiven
Erklärungswert des mit dem Bescheid vom 14. 8. 2003 Verlautbarten in
der Sache eine Entscheidung gerade hierüber getroffen wurde.
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4.
An einer bundesrechtlichen Grundlage fehlt es demgegenüber hinsichtlich
der weitergehenden Annahme des LSG, Entscheidungen im Rahmen des
Anfrageverfahrens nach § 7a
SGB IV seien "in erster Linie zu Beginn einer Beschäftigung" möglich
und der Beklagten damit jedenfalls verwehrt, wenn die Beschäftigung -
wie hier - bereits ihr Ende gefunden hat. Für die Annahme einer derart
engen zeitlichen Beschränkung des Anfrageverfahrens und damit der
sachlichen Zuständigkeit der Beklagten ergeben sich aus dem Gesetz
keine Anhaltspunkte.
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a)
Auf Bestehen und Umfang ihrer Entscheidungskompetenz zum (Nicht-)
Vorliegen von Versicherungspflicht bleibt zunächst ohne Auswirkung,
dass der Beklagten im Rahmen von § 7a
SGB IV nicht gleichzeitig die Rechtsmacht zum Erlass
beitragsrechtlicher Regelungen übertragen wurde. Die Zuständigkeit der
Beklagten als "Clearingstelle" wird von der Zuständigkeit der Einzugs-
und Prüfstellen allein und ausdrücklich (§ 7a
Abs 1 Satz 1 SGB IV) nach dem Kriterium der zeitlichen Vorrangigkeit
abgegrenzt, sodass es auf sonstige Gesichtspunkte, wie etwa die
weitergehenden beitragsrechtlichen Zuständigkeiten dieser Stellen nicht
ankommt. Das Gesetz enthält auch keine Anordnung, dass die hiernach
begründete Zuständigkeit für die Feststellung der Versicherungspflicht
nach Maßgabe weiterer Kriterien später wieder entfallen könnte.
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Insbesondere entfällt auch für das Verfahren der Beklagten nach § 7a
SGB IV der Regelungsgegenstand - Feststellung des Bestehens oder
Nichtbestehens von Versicherungspflicht - nicht etwa in Abhängigkeit
von Ergehen und Inhalt der hiervon zu unterscheidende
beitragsrechtlicher Regelungen der Einzugs- und Prüfstellen. Einen vom
LSG sinngemäß behaupteten Vorrang der konzentrierten
Entscheidungskompetenz dieser Stellen gibt es nicht. Auch soweit dort
nämlich gleichzeitig über Versicherungspflicht und Beitragshöhe
entschieden wird, handelt es sich als Ergebnis besonderer
Verwaltungsverfahren (vgl § 8 SGB X) jeweils um eigenständige Regelungen (§ 31
Satz 1 SGB X), obwohl dies durch die Verbindung der Verfahren und die
äußere Zusammenfassung einer Mehrzahl von Verwaltungsakten in einem
"Bescheid" nicht immer unmittelbar augenfällig werden mag. Schon der
Wortlaut der spezialgesetzlichen Ermächtigungen in § 28h Abs 2 Satz 1, § 28p
Abs 1 Satz 5 SGB IV führt die Entscheidung "über die
Versicherungspflicht" jeweils ausdrücklich als besonderen Gegenstand
von diesen Stellen zu treffender Regelungen auf. Dem Umstand, dass in
den genannten Vorschriften gleichzeitig kumulativ ("und") auch die
diesen Stellen darüber hinaus zustehende Kompetenz aufgeführt wird, -
ggf - auch über "die Beitragshöhe" zu entscheiden, lässt sich
demgegenüber nicht entnehmen, dass deshalb auch die Ausübung aller
Kompetenzen nur jeweils insgesamt zu erfolgen hätte und von der
jeweiligen Rechtsmacht stets nur im Zusammenhang der jeweils anderen
Gebrauch gemacht werden dürfte. Dies ergibt sich zunächst ohne Weiteres
beim Fehlen von Versicherungspflicht. Ebenso wenig deuten die genannten
Bestimmungen aber für den Fall des Vorliegens von Versicherungspflicht
an, dass mit der Fälligkeit des ersten Beitragsanspruchs die besondere
Entscheidungskompetenz der Einzugs- und Prüfstellen zur Feststellung
von Versicherungspflicht entfallen und die rechtliche Bedeutung des
Vorliegens von Versicherungspflicht auf ein bloßes Element des
Beitragstatbestandes reduziert sein könnte. Entsprechende Hinweise
lassen sich auch der vom LSG in Bezug genommenen Entscheidung des
erkennenden Senats vom 5. 7. 2006, B 12 KR 20/ 04 R
(BSG SozR 4-2600 § 157 Nr 1) nicht entnehmen. Diese befasst sich an der
angegebenen Stelle (RdNr 36) allein mit dem notwendigen Inhalt
beitragsrechtlicher Verwaltungsakte bzw mit dem Verbot des Erlasses von
Regelungen zur Beitragstragung "dem Grunde nach", deutet aber in keiner
Weise an, dass der Erlass von Verwaltungsakten zur Versicherungspflicht
stets notwendiges Ergebnis von Verfahren der Einzugsstellen sein
müsste. Einen abweichenden Rechtssatz hat der Senat auch nicht im
Urteil vom 23. 9. 2003, B 12 RA 3/ 02 R
(BSG SozR 4-2400 § 28h Nr 1) aufgestellt, in dem er Aufgaben und
Zuständigkeit der Einzugsstellen eingehend erläutert hat. Sind
umgekehrt allerdings Verwaltungsakte über Eintritt und Umfang der
Versicherungspflicht durch einen der hierzu berufenen Träger ergangen,
sind sie für die Beteiligten auch hinsichtlich jeder späteren
beitragsrechtlichen Entscheidung verbindlich (vgl zur Bindung der
Bundesagentur an den Versicherungspflicht feststellenden Verwaltungsakt
der Einzugsstelle bei der Entscheidung über den Anspruch auf Erstattung
zu Unrecht entrichteter Beiträge, Urteil des Senats vom 13. 9. 2006, B 12 AL 1/ 05 R,
BSG SozR 4-2400 § 27 Nr 2). Entgegen der Auffassung des LSG ist daher
die "gespaltene Prüfung" von Versicherungspflicht und Beitragshöhe in
"verschiedenen Verwaltungsverfahren" stets ihrerseits Resultat der
Umsetzung jeweils besonderer normativer Anordnungen und nicht etwa ein
Spezifikum von § 7a
SGB IV. Die Trennung wird hier lediglich dadurch auch äußerlich ohne
Weiteres erkennbar, dass die sachliche Zuständigkeit im gestuften
Verfahren unterschiedlichen Verwaltungsträgern zugeordnet ist.
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b) Ebenfalls entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht auch der fehlende leistungsrechtliche Regelungsgehalt von § 7a
SGB IV der sachlichen Zuständigkeit der Beklagten nicht entgegen.
Gerade die grundsätzlich auf das Deckungsverhältnis der
Sozialversicherung beschränkte Bedeutung der Beschäftigung iS von § 7
SGB IV wie der hierdurch begründeten Versicherungspflicht macht
Verfahren zur Feststellung dieser Rechtsfolge positiv wie negativ vom
Leistungsverhältnis unabhängig. Ein ausreichendes Interesse an einer
entsprechenden Feststellung liegt stets schon dann vor, wenn die
streitige Zugehörigkeit zur Sozialversicherung zunächst nur
hinsichtlich des Deckungsverhältnisses verbindlich geklärt werden soll.
Umgekehrt ist die Durchführung des Anfrageverfahrens nicht bereits
deshalb ausgeschlossen, weil es - wie vorliegend - bevorzugt mit dem
Ziel betrieben wird, sich auf diese Weise - mittelbar - einen Zugang zu
leistungsrechtlichen Positionen zu verschaffen.
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c)
Auch ansonsten fehlt es an Rechtsgründen für die Annahme, dass eine
Feststellung des (Nicht-) Bestehens von Versicherungspflicht "in erster
Linie zu Beginn einer Beschäftigung" möglich sein sollte. Die
Entscheidung, ob eine bestimmte Tätigkeit als Beschäftigung zur
Versicherungspflicht führt, kann sinnvoll auch nach diesem Zeitpunkt
getroffen werden. Dies hat der Senat für die Verfahren der Einzugs- und
Prüfstellen stets ohne Weiteres angenommen und ist davon ausgegangen,
dass Verwaltungsakte über das (Nicht-) Bestehen von
Versicherungspflicht unabhängig davon ergehen können, ob die in Frage
stehende Tätigkeit noch ausgeübt wird oder das sie begründende
Rechtsverhältnis im Zeitpunkt der Entscheidung noch besteht (vgl
exemplarisch etwa die den Urteilen des Senats vom 10. 8. 2000, B 12 KR 21/ 98, BSGE 87, 53 = SozR 3-2400 § 7 Nr 15 und vom 14. 7. 2004, B 12 KR 1/ 04 R, BSGE 93, 119
ff = SozR 4-2400 § 22 Nr 2 zu Grunde liegenden Sachverhalte).
Entscheidungen über das Vorliegen von Versicherungspflicht nach § 7a
SGB IV, für die die Beklagte nach Maßgabe des zeitlichen Vorrangs des
bei ihr eingeleiteten Verfahrens hiernach dauerhaft zuständig bleibt,
stehen nach den vorstehenden Ausführungen (unter 1.) inhaltsgleich und
gleichwertig neben den entsprechenden Verwaltungsakten der Einzugs- und
Prüfstellen. Für das Statusfeststellungsverfahren kann schon deshalb
nichts anderes gelten. Im Übrigen wäre die Frage der sachlichen
Zuständigkeit der Beklagten als "Clearingstelle" mit erheblichen
Unsicherheiten behaftet, wollte man sie von den inhaltlichen Fragen des
Fortbestehens oder der Dauer der Beschäftigung abhängig machen.
Jedenfalls in den Fallgestaltungen, die dem Senat bekannt sind, war
unter anderem gerade die Frage offen, wie eine nicht ununterbrochen
ausgeübte Tätigkeit zu beurteilen war. Schließlich birgt auch die
notwendige Dauer des in § 7a
SGB IV ausgestalteten Verwaltungsverfahrens die nahe liegende
Möglichkeit, dass allein deshalb die abschließende Entscheidung erst
nach Beendigung der Beschäftigung ergehen kann.
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5.
Eine weitergehende Prüfung der angegriffenen Bescheide erübrigt sich
schon deshalb, weil die Abweisung der auf Feststellung von
Versicherungspflicht gerichteten Feststellungsklage nicht angegriffen
wurde und damit in Rechtskraft erwachsen ist. Zwischen den Beteiligten
steht daher umgekehrt verbindlich und positiv fest, dass der Kläger im
streitigen Zeitraum nicht versicherungspflichtig in der gesetzlichen
Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung, der gesetzlichen
Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung war (vgl zu
den Wirkungen einer aus Sachgründen abgewiesenen Feststellungsklage
exemplarisch Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. 2. 1983, III ZR 184/ 81,
WM 1983, 454 = ZIP 1983, 620 und vom 10. 4. 1986, VII ZR 286/ 85, WM 1986, 954 = NJW 1986, 2508;
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14. 4. 1983, 5 C 110/ 79, Buchholz
355 RBerG Nr 37). Der Kläger hatte nämlich ungeachtet des
Antragswortlauts nach dem maßgeblichen Inhalt seines Begehrens (§ 123
SGG) nicht nur die unzulässige Elementenfeststellung seiner abhängigen
Beschäftigung erstrebt, sondern - was allein zulässig ist - die Frage
der Versicherungspflicht zur Entscheidung des Gerichts gestellt (vgl
auch insofern das Urteil des Senats vom 11. 3. 2009, B 12 R 11/ 07 R).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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